BAG - Urteil vom 06.11.1997
2 AZR 801/96
Normen:
BBkAT (Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank - vom 11.07.1961) § 7 Abs. 2, § 59; BGB § 626, § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 142 zu § 626 BGB
BB 1998, 380
BB 1998, 592
DB 1998, 1717
NJW 1998, 1582
NZA 1998, 326
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Flensburg - Urteil vom 09. Mai. 1996 - 2 Ca 247/96 -,
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 23 Oktober 1996 - 2 Sa 300/96 -,

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

BAG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 801/96

DRsp Nr. 1998/1952

Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

» Bestehen begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer nur vorübergehend durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert oder auf Dauer berufs- oder erwerbsunfähig ist, so hat er sich, wenn er schuldhaft keinen Rentenantrag stellt, nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 2, § 7 Abs. 2 BBkAT (ebenso § 59, § 7 BAT) auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gefährdet der Arbeitnehmer den Erfolg dieser Untersuchung dadurch, daß trotz Abmahnung beharrlich sein Einverständnis zu der Beiziehung der Vorbefunde der behandelnden Ärzte verweigert, so kann dies je nach den Umständen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.«

Normenkette:

BBkAT (Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank - vom 11.07.1961) § 7 Abs. 2, § 59; BGB § 626, § 242 ;

Tatbestand:

Der 1938 geborene Kläger ist seit 1975 bei der beklagten Landeszentralbank im Geldbearbeitungsdienst der Hauptstelle F tätig. Sein Gehalt betrug zuletzt 4.300,00 DM brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 Anwendung. Danach ist der Kläger ordentlich unkündbar.