LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 06.04.2004
1 Ta 106/04
Normen:
ZPO § 148 § 149 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 61a Abs. 1 § 62 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12423/03

Aussetzung der Verhandlung in Entgeltzahlungsprozess bei noch nicht abgeschlossenem Kündigungsrechtsstreit

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 1 Ta 106/04

DRsp Nr. 2004/10957

Aussetzung der Verhandlung in Entgeltzahlungsprozess bei noch nicht abgeschlossenem Kündigungsrechtsstreit

»1. Die Verhandlung in einem Rechtsstreit über eine Klage wegen Zahlungsansprüchen, die von der Unwirksamkeit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses abhängen, die Gegenstand eines noch nicht rechtswirksam beendeten Rechtsstreit ist, ist weder regelmäßig wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen noch nicht auszusetzen, § 148 ZPO.2. Die Entscheidung über die Aussetzung hat nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen. Diese sind in der Entscheidung offenzulegen.3. Zu den Umständen des Einzelfalles gehören jedenfalls- der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung;- die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in jenem Rechtsstreit, auch, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie die Aussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind;- die wirtschaftliche Situation beider Parteien;- die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen;- das Verhalten der Klagepartei.«

Normenkette:

ZPO § 148 § 149 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 61a Abs. 1 § 62 Abs. 1 ;