LSG Bayern - Beschluss vom 07.09.2020
L 5 KR 348/20 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1660/19

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Gerichtsbescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 348/20 ER

DRsp Nr. 2020/13981

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Gerichtsbescheid

Tenor

I.

Die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des SG München vom 29.06.2020 - Aktenzeichen S 28 KR 1660/19 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs.2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2020 hat das Sozialgericht München die Beklagte verurteilt, den Kläger mit einer Oberschenkelprothese mit Gemium X3 Kniegelenk sowie Triton Fuß als Hilfsmittel zu versorgen. Dagegen ist die Berufung der Beklagten vom 29.07.2020 anhängig (Az.: L 5 KR 314/20). Der Kläger hat die vorläufige Vollziehung der Erstentscheidung am 17.08.2020 begehrt. Daraufhin hat die Beklagte den gegenständlichen Antrag nach § 199 SGG gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F ... Dieser habe aber keine eigene Vergleichserhebung vorgenommen zwischen der Prothesenversorgung, welche seit 2019 besteht und der kostenintensiven Prothesenversorgung, welche begehrt wird. Zudem begründe der mögliche Nassgebrauch die Versorgung nicht.

Dem hat sich der Kläger widersetzt und insbesondere die Gebrauchsvorteile des Gemium X3 Kniegelenks betont.

II.