LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2019
L 11 SF 119/19 ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 154 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGB V § 96 Abs. 4 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1196/16

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringbarkeit ambulanter herzchirurgischer LeistungenAnforderungen an die Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung und der Berücksichtigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen L 11 SF 119/19 ER

DRsp Nr. 2019/17114

Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringbarkeit ambulanter herzchirurgischer Leistungen Anforderungen an die Interessen- und Folgenabwägung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufung und der Berücksichtigung eines überwiegenden öffentlichen Interesses

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2019 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6).

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 154 Abs. 1; SGG § 199 Abs. 2 S. 1; SGB V § 96 Abs. 4 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4;

Gründe

Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, welches über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.

1. Der hierauf gerichtete Antrag des Berufungsausschusses ist zulässig.

a) Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein als Beigeladene zu 7) hat gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 30. Januar 2019, das ihr am 13. März 2019 zugestellt worden ist, am 20. März 2019 Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.