BFH - Beschluss vom 19.03.2014
III S 22/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 856

Aussetzung der Vollziehung der Rückforderung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Arbeitssuchendmeldung zeitlich unbefristet fortbesteht, solange eine Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht wirksam bekannt gegeben ist

BFH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen III S 22/13

DRsp Nr. 2014/6632

Aussetzung der Vollziehung der Rückforderung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Arbeitssuchendmeldung zeitlich unbefristet fortbesteht, solange eine Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III nicht wirksam bekannt gegeben ist

1. NV: Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung kann es gebieten, die Bezeichnung der Antragsgegnerin zu korrigieren. 2. NV: Bei summarischer Prüfung erscheint die Rechtsauffassung vorzugswürdig, dass der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG --sollte die Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n.F.) ein Verwaltungsakt sein-- nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung voraussetzt. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitsuchendmeldung dürfte bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung eher darauf abzustellen sein, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 3 S. 2;

Gründe