LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2011
9 Ta 271/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 12/11

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 271/11

DRsp Nr. 2012/1404

Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei anhängigem Beschlussverfahren zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit

Bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses des maßgeblichen Tarifvertrages ist der Rechtsstreit auszusetzen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Juni 2011 - 4 Ca 12/11 - abgeändert.

Der Rechtsstreit wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 29. März bis 27. Juli 2010 geltenden Tarifverträge vom 15. März 2010 (Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag) ausgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; ZPO § 148;

Gründe: