LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1700/12
ArbG Berlin, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 61716/11
Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZN 573/14
DRsp Nr. 2014/14366
Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72aArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.Orientierungssätze:1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6ArbGG in der ab dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7aAEntG oder nach § 3aAÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98ArbGG identisch ist.2. Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6ArbGG darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit.
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