BAG - Beschluss vom 20.08.2014
10 AZN 573/14
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 6; TVG § 5;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 16
ArbGG 1979 § 98 Nr. 16
AuR 2014, 441
BAGE 149, 45
BAGE 2015, 45
DZWIR 2015, 63
DZWIR 25, 63
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1700/12
ArbG Berlin, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 61716/11

Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

BAG, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZN 573/14

DRsp Nr. 2014/14366

Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt. Orientierungssätze: 1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. 2. Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit.