LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2017
21 Ta 1260/17
Normen:
ZPO § 149 Abs. 1;
Fundstellen:
LAGE ZPO 2002 § 149 Nr. 3
LAGE ZPO § 149 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 365/16

Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines gegen einen Zeugen gerichteten Strafverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 21 Ta 1260/17

DRsp Nr. 2018/18464

Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines gegen einen Zeugen gerichteten Strafverfahrens

Wenn sich eine Zeugin oder ein Zeuge, gegen die oder den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO beruft und gleichzeitig ankündigt, nach der Beendigung des Strafverfahrens aussagebereit zu sein, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO dar.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 6. Juli 2017 - 1 Ca 365/16 - aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 149 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Schadensersatz- und Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen Radsätzen und sonstigem Material der DB C. AG durch die TSR R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: TSR).