BAG - Beschluss vom 14.12.2023
6 AZR 155/21 (B)
Normen:
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 79/20
LAG Niedersachsen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 890/20

Aussetzung des Verfahrens bzgl. Wirksamkeit einer i.R.e. Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 155/21 (B)

DRsp Nr. 2024/3346

Aussetzung des Verfahrens bzgl. Wirksamkeit einer i.R.e. Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - ausgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3, 4;

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des seit 1981 bei der Schuldnerin beschäftigten Klägers.

Auf Antrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Eigenverwaltung und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.