LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2021
17 Sa 890/20
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 134;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
ZIP 2021, 592
ZInsO 2021, 1916
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 79/20

Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchGDifferenzierung zwischen Verbotsgesetz und gesetzlicher Regelung einer Nebenpflicht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 890/20

DRsp Nr. 2021/3404

Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG Differenzierung zwischen Verbotsgesetz und gesetzlicher Regelung einer Nebenpflicht

Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 16. Juni 2020 - 1 Ca 79/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie ihrer vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird nachfolgend die umfassende Darstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils wörtlich wiedergegeben:

"Der am 00.00.1959 geborene Kläger war seit dem 00.00.1981 bei der Insolvenzschuldnerin, der G. GmbH, als Schweißer beschäftigt. Nach Angabe des Beklagten betrug dessen monatliche Bruttovergütung zuletzt 0.000,00 €.