BAG - Beschluss vom 14.12.2023
6 AZR 121/22 (B)
Normen:
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4673/20
LAG Düsseldorf, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 686/21

Aussetzung des Verfahrens bzgl. Wirksamkeit einer i.R.e. Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 121/22 (B)

DRsp Nr. 2024/3501

Aussetzung des Verfahrens bzgl. Wirksamkeit einer i.R.e. Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts über die Anfrage des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - ausgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3;

Gründe

A. Die Parteien streiten ua. noch über die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Massenentlassung erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des seit 2017 bei der Schuldnerin beschäftigten Klägers.

Auf Antrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zu 1. zum Insolvenzverwalter.

Die Schuldnerin, eine Fluggesellschaft, erbrachte mit geleasten, nicht in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugen ausschließlich Flugdienstleistungen für die (ehemalige) Beklagte zu 2. im Rahmen eines sog. Wet Lease auf der Grundlage einer als "ACMIO Rahmenvertrag"bezeichneten Vereinbarung. Sie beschäftigte in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit zuletzt insgesamt 348 Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten im Bereich Cockpit war gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Personalvertretung Cockpit (im Folgenden PV Cockpit) errichtet.

1. 2. 3.