LAG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
7 Ta 71/17
Normen:
§149 ZPO; ArbGG §§ 61 a, 64 Abs.8; IX § 85 SGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1531/16

Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden Strafverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 71/17

DRsp Nr. 2017/12300

Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden Strafverfahrens

Die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die besonderen Prozessförderungspflichten nach §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG sprechen im Regelfall gegen eine Aussetzung. Dies muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, wenn er sich aus dem Strafverfahren Erkenntnisse für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erhofft, den er im Wege der Widerklage in den Kündigungsschutzprozess eingeführt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§149 ZPO; ArbGG §§ 61 a, 64 Abs.8; IX § 85 SGB;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2017, den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO abzulehnen, ist nach § 252 ZPO zulässig, aber unbegründet.