OLG Naumburg - Urteil vom 13.04.2017
1 U 48/11
Normen:
AEUV Art. 260 Abs. 1; ZPO § 148; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 22; HOAI § 52 Abs. 7 Nr. 1; HOAI § 52 Nr. 8; HOAI § 53; HOAI § 63 Abs. 1; HOAI § 66 Abs. 1; HOAI § 68 Abs. 7; HOAI § 69 Abs. 2; Richtlinie (EG) Nr. 23/2006 Art. 15; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1121/09

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend Architektenhonorar im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik DeutschlandAnforderungen an die Bezeichnung einer SchlusszahlungWirksamkeit der Einstufung des Bauvorhabens in eine zu niedrige HonorarstufeAnsprüche wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei Vereinbarung eines Festhonorars

OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 1 U 48/11

DRsp Nr. 2018/15820

Aussetzung eines Rechtsstreits betreffend Architektenhonorar im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Bezeichnung einer Schlusszahlung Wirksamkeit der Einstufung des Bauvorhabens in eine zu niedrige Honorarstufe Ansprüche wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei Vereinbarung eines "Festhonorars"

1. Ein von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren und das nachfolgende Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rechtfertigen keine Aussetzung des Rechtsstreits. 2. Der Vermerk auf dem Überweisungsträger "10. Schlussrechnung" bezeichnet die Zahlung nicht als Schlusszahlung. 3. Die Preisbindung der HOAI schützt nicht nur vor bewussten Mindestsatzunterschreitungen, sondern auch vor unbewussten, etwa durch die Einstufung des Bauvorhabens in eine zu niedrige Honorarstufe. 4. Die vertragliche Vereinbarung "Endgültigkeit des sog. Festhonorars" schließt einen weiteren Vergütungsanspruch wegen Unterschreitung der Mindestsätze nicht aus, weil bei einem Verstoß gegen zwingendes Preisrecht der HOAI diese Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 244.942,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 260 Abs. 1; ZPO § 148; HOAI § 4 Abs. 2; HOAI § 4 Abs. 4; HOAI § 22; HOAI § 52 Abs. 7 Nr. 1; HOAI § Nr. ;