LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2019
18 Ta 69/19
Normen:
StGB § 353d Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8877/17

Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger EntscheidungsreifeStrafverfahren rechtfertigt nicht generell Abwarten im Schadensersatzprozess

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 18 Ta 69/19

DRsp Nr. 2020/1793

Aussetzung nur bei fehlender anderweitiger Entscheidungsreife Strafverfahren rechtfertigt nicht generell Abwarten im Schadensersatzprozess

Die Aussetzung des Verfahrens ist ermessensfehlerhaft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zuerst im Strafverfahren die hinreichende Klärung streitiger Sachverhalte erfolgt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2019 – 14 Ca 8877/17 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 353d Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Krankenhaus. Sie hat eingehend am 27. Dezember 2017 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eine Klage auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) erhoben. Sie fordert von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch 894.534,92 €, sowie zusätzlich von dem Beklagten zu 1) weitere 270.253,33 €.