Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen der Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK) Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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