BSG - Beschluss vom 15.11.2023
B 2 U 172/22 B
Normen:
SGB X § 48 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Hs. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 88/18
LSG Sachsen-Anhalt, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 87/20

Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK); Ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen B 2 U 172/22 B

DRsp Nr. 2024/477

Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK); Ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Hs. 1, 2;

Gründe

I

In der Hauptsache streiten die Beteiligten wegen der Aussparung von Leistungen für die Zukunft nach Erstanerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK) Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).