LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.11.2022
L 6 U 87/20
Normen:
SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 88/18

Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Verweigerung künftiger Leistungen auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 SGB X

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen L 6 U 87/20

DRsp Nr. 2023/574

Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Verweigerung künftiger Leistungen auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 SGB X

1. Will ein Unfallversicherungsträger künftige Leistungen nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X verweigern, bedarf es einer Änderung, durch die der höhere Leistungsanspruch überhaupt erst begründet würde.2. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit als Teil der Entscheidung nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass eine leistungserhöhende Änderung nach § 48 Abs 1 oder 2 SGB X in der Zukunft zumindest denkbar ist.3. Die Ablehnung jeglicher künftiger Leistungen ist keine Rechtsfolge des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X, sondern eine gesetzessystematisch unzulässige Umgehung der Anforderungen des § 45 SGB X.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Hörgeräteversorgung hat.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 2;

Tatbestand