BSG - Beschluss vom 10.12.2020
B 8 SO 85/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 237/20
SG Detmold, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 170/20

Ausstellung einer Bescheinigung für eine Befreiung von der RundfunkbeitragspflichtWert des BeschwerdegegenstandsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 85/20 B

DRsp Nr. 2021/1911

Ausstellung einer Bescheinigung für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Wert des Beschwerdegegenstands Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.