BSG - Beschluss vom 11.11.2019
B 1 KR 87/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 594/16
SG München, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 348/16

Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen GründenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 87/18 B

DRsp Nr. 2019/17196

Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen Gründen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage muss mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.2. Abhängig von den formulierten Voraussetzungen können mehrere Antworten zulässig sein. 3. Eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft, genügt diesen Anforderungen in keinem Fall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I