SG Karlsruhe, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3485/99
Ausübung des Ermessens bei der Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen L 12 AL 1786/02
DRsp Nr. 2006/24170
Ausübung des Ermessens bei der Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Wenn trotz der materiellrechtlichen Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder nach § 1609BGB nur der Unterhaltsanspruch des Kindes berücksichtigt wird, für das ein Unterhaltstitel erwirkt wurde, so liegt bei der Entscheidung über die Abzweigung nach § 48 Abs. 1SGB I ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dabei bindet eine titulierte Unterhaltsforderung nur insofern, als der Abzweigungsbetrag nicht höher sein darf, als der nach dem Unterhaltstitel ausgewiesene Betrag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]