LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2003
L 12 AL 1786/02
Normen:
SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ; BGB § 1609 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3485/99

Ausübung des Ermessens bei der Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen L 12 AL 1786/02

DRsp Nr. 2006/24170

Ausübung des Ermessens bei der Abzweigung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Wenn trotz der materiellrechtlichen Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder nach § 1609 BGB nur der Unterhaltsanspruch des Kindes berücksichtigt wird, für das ein Unterhaltstitel erwirkt wurde, so liegt bei der Entscheidung über die Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I ein Ermessensfehlgebrauch vor. Dabei bindet eine titulierte Unterhaltsforderung nur insofern, als der Abzweigungsbetrag nicht höher sein darf, als der nach dem Unterhaltstitel ausgewiesene Betrag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ; BGB § 1609 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3485/99