BGH - Urteil vom 12.05.2017
V ZR 210/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 288 Abs. 2; BGB § 464 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 2; RSG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 949
MDR 2017, 1417
NJW 2017, 3295
NotBZ 2017, 421
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 182/14
KG, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 35/15

Ausübung eines Vorkaufsrechts bei erklärter Auflassung im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag; Fälligkeit des von dem Vorkaufsberechtigten geschuldeten Kaufpreises

BGH, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen V ZR 210/16

DRsp Nr. 2017/11494

Ausübung eines Vorkaufsrechts bei erklärter Auflassung im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag; Fälligkeit des von dem Vorkaufsberechtigten geschuldeten Kaufpreises

Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juli 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 9.599,31 € zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.599,31 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 288 Abs. 2; BGB § 464 Abs. 2; BGB § 873 Abs. 2; RSG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand