I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. Dezember 2022 -
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der 1970 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. September 2011 (Bl. 5 - 9 d. A.) seit dem 15. September 2011 beim Beklagten als Sozialversicherungsfachangestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.961,28 EUR beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist u.a. Folgendes geregelt:
"§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Arbeitnehmer tritt ab dem 15.09.2011 als Sozialversicherungsfachangestellter in die Dienste des Arbeitgebers. Einsatzort: Kreisgeschäftsstelle L-Stadt.
(...)
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