LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2023
2 Sa 118/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 315; GewO § 106 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 685/22

Ausübungskontrolle; Einsatzort; Pendelzeiten; Versetzung; Verwirkung; Weisungsrecht; Zusammenarbeit; billiges Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 118/23

DRsp Nr. 2024/5557

Ausübungskontrolle; Einsatzort; Pendelzeiten; Versetzung; Verwirkung; Weisungsrecht; Zusammenarbeit; billiges Ermessen

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 06. Dezember 2022 - 1 Ca 685/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 315; GewO § 106 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der 1970 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 12. September 2011 (Bl. 5 - 9 d. A.) seit dem 15. September 2011 beim Beklagten als Sozialversicherungsfachangestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.961,28 EUR beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist u.a. Folgendes geregelt:

"§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses

(1) Der Arbeitnehmer tritt ab dem 15.09.2011 als Sozialversicherungsfachangestellter in die Dienste des Arbeitgebers. Einsatzort: Kreisgeschäftsstelle L-Stadt.

(...)