OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.11.2018
5 L 9/16
Normen:
PersVG LSA § 44; PersVG LSA § 89;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 15/16

Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder durch die Personalvertretung; Gewährleistung der ordnungs- und sachgemäßen Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte; Wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 5 L 9/16

DRsp Nr. 2019/2643

Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder durch die Personalvertretung; Gewährleistung der ordnungs- und sachgemäßen Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte; Wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse

1. Die Freistellungsvorschriften in § 44 PersVG LSA und § 89 PersVG LSA sollen die ordnungs- und sachgemäße Wahrnehmung der außerhalb von Sitzungen des Personalrats anfallenden Geschäfte gewährleisten und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sicherstellen.2. Die Freistellung zielt darauf ab, einen erkennbaren und messbaren Umfang von Personalratstätigkeit, der in der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist, zu erfassen und durch Personalratsmitglieder abdecken zu lassen, die sich dieser Arbeiten über einen von vornherein festgelegten Teil annehmen können, ohne immer wieder erneut beim Dienststellenleiter zwecks Dienstbefreiung vorstellig werden zu müssen.3. Wortlaut und Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 Nr. 1 PersVG LSA lassen nur eine personengebundene Auslegung des Begriffs "eine volle Freistellung" zu.4. Die Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder obliegt allein der Personalvertretung.