BGH - Urteil vom 07.02.1984
VI ZR 90/82
Normen:
AKB § 7 ; RVO § 1542 ; Teilungsabkommen (TA); VVG § 158c Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 526
ZfS 1984, 233
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Auswirkung eines Teilungsabkommens auf den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers

BGH, Urteil vom 07.02.1984 - Aktenzeichen VI ZR 90/82

DRsp Nr. 1994/4546

Auswirkung eines Teilungsabkommens auf den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers

»Zur Auswirkung von Teilungsabkommen auf den Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers bei teilweiser Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers.«

Normenkette:

AKB § 7 ; RVO § 1542 ; Teilungsabkommen (TA); VVG § 158c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, macht mit der Klage aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) Schadensersatzansprüche ihres Mitgliedes S. aus einem Verkehrsunfall geltend. Im Revisionsrechtszug ist außer Streit, daß der Beklagte in Höhe von 2/3 für die Unfallfolgen einzustehen hat.

Die Klägerin hat für S. unfallbedingte Leistungen in Höhe von 30.939,34 DM erbracht. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A.-Versicherungs-AG, hat der Klägerin aufgrund eines mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. geschlossenen Teilungsabkommens 60 % der 5.000 DM übersteigenden unfallbedingten Aufwendungen erstattet. In Höhe von 5.000 DM hat sich die A.-Versicherungs-AG auf Leistungsfreiheit aus § 7 Abs. V (2) Satz 2 AKB berufen.