Die Klägerin, eine Ersatzkasse, macht mit der Klage aus übergegangenem Recht (§
Die Klägerin hat für S. unfallbedingte Leistungen in Höhe von 30.939,34 DM erbracht. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A.-Versicherungs-AG, hat der Klägerin aufgrund eines mit dem Verband der Ersatzkassen e.V. geschlossenen Teilungsabkommens 60 % der 5.000 DM übersteigenden unfallbedingten Aufwendungen erstattet. In Höhe von 5.000 DM hat sich die A.-Versicherungs-AG auf Leistungsfreiheit aus §
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