BVerfG - Beschluß vom 14.10.1970
1 BvR 692/70
Normen:
AnVNG Art. 1 Nr. 1 ; AVG § 25 Abs. 3 Satz 5 ; FinÄndG 1967 Art. 1 § 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 29, 277
SGb 1971, 57

Auswirkungen der Änderung des § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG auf den Bezug vorgezogenem Altersruhegeld bei befreiten freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1970 - Aktenzeichen 1 BvR 692/70

DRsp Nr. 1996/7975

Auswirkungen der Änderung des § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG auf den Bezug vorgezogenem Altersruhegeld bei befreiten freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten

1. Daß es vom 1. Januar 1968 an keine Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG mehr gibt, muß für befreite, freiwillig weiterversicherte weibliche Angestellte nicht zwingend bedeuten, dass dadurch die Aussicht auf Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld entfallen ist2. Möglicherweise hat der Gesetzgeber übersehen, daß sich die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze auch in § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG auswirkt; dann liegt eine Gesetzeslücke vor.3. Die Tatsachen, daß das Finanzänderungsgesetz 1967 in großer Eile verabschiedet worden ist und aus seiner Entstehungsgeschichte keine Erklärung dafür zu entnehmen ist, was § 25 Abs. 3 Satz 5 AVG nach dem Fortfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze noch bedeuten soll, lassen die Vermutung aufkommen, es sei vergessen worden, die Fälle der vorliegenden Art zu regeln (vgl. auch

Normenkette:

AnVNG Art. 1 Nr. 1 ; AVG § 25 Abs. 3 Satz 5 ; FinÄndG 1967 Art. 1 § 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 3 ;

Gründe:

A.