BAG - Urteil vom 20.05.2014
3 AZR 1072/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 50
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 89/12
ArbG Stuttgart, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9992/11

Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Höhe der Betriebsrente im Falle einer sog. gespaltenen Rentenformel

BAG, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 1072/12

DRsp Nr. 2014/11235

Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Höhe der Betriebsrente im Falle einer sog. gespaltenen Rentenformel

Auch wenn die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 insbesondere in Fällen einer sog. gespaltenen Rentenformel zu Einbußen eines Arbeitnehmers bei der Höhe seiner Betriebsrente führt, ist weder eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorzunehmen, dass die Betriebsrente bereinigt um die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 500 EUR monatlich zu erfolgen hat oder dass eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat. Gegen eine ergänzende Vertragsauslegung spricht, dass es mehrere gleichwertige Möglichkeiten gibt, die Höhe der Betriebsrente den Gegebenheiten anzupassen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung darauf hinausliefe, dass die Gerichte den Parteien ihre Auslegung einseitig auferlegen. Eine Anpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nur dann in Betracht, wenn die neue Rechtslage für den Arbeitnehmer zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Hiervon ist bei Einbußen in einer Größenordnung von 7 % nicht auszugehen.