BErzGG §§ 15, 16, 17 ; TV 13. ME (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens § 2; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1545/87
ArbG Münster - 1 Ca 272/87 - 15.05.87,
Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von Sonderzuwendungen [Frage etwaiger Kürzung]
BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 380/88
DRsp Nr. 2001/14798
Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von Sonderzuwendungen [Frage etwaiger Kürzung]
1. Beanspruchen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer uneingeschränkt Erziehungsurlaub, so ruht das Arbeitsverhältnis der Parteien während dieser Zeit (im Anschluss an BAG DB 1988, 2365 = DRsp-ROM Nr. 1992/6090 -).2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht während des Erziehungsurlaubsallerdings nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung i.S. des § 2 Nr. 6 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haben deshalb Anspruch auf die volle tarifliche Jahressonderzahlung.
Normenkette:
BErzGG §§ 15, 16, 17 ; TV 13. ME (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens § 2; TVG § 1 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzahlung.
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