LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.07.2020
14 Ta 183/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 24/20

Auswirkungen der Privatinsolvenz auf Ratenbestimmung in der PKHZahlungsbestimmung in der Prozesskostenhilfe trotz PrivatinsolvenzBerücksichtigung von Zahlungen zur Insolvenzmasse bei der Belastung im Rahmen der PKH

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 183/20

DRsp Nr. 2021/3266

Auswirkungen der Privatinsolvenz auf Ratenbestimmung in der PKH Zahlungsbestimmung in der Prozesskostenhilfe trotz Privatinsolvenz Berücksichtigung von Zahlungen zur Insolvenzmasse bei der Belastung im Rahmen der PKH

Das Vorliegen einer Privatinsolvenz beim Antragsteller bereits vor Klageeingang hindert die Anordnung einer Zahlungsbestimmung bei der Bewilligung von PKH grds. nicht. Einfluss hat das Insolvenzverfahren nur insofern, als tatsächlich an den Treuhänder geleistete Beträge zur Bedienung der Insolvenzmasse als Belastung iSd. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. Mai 2020 -7 Ca 24/20- wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat unter dem 24. Januar 2020 u.a. Entfristungsklage erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Mit Eingangsdatum vom 27. Januar 2020 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dort sind weder Wohnkosten noch Zahlungsverpflichtungen noch besondere Belastungen angegeben.

Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 14. April 2020 ihre Klage erweitert und auch für die Klageerweiterung Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung begehrt.