Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 4. Mai 2020 -
I.
Die Klägerin hat unter dem 24. Januar 2020 u.a. Entfristungsklage erhoben und für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Mit Eingangsdatum vom 27. Januar 2020 hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht. Dort sind weder Wohnkosten noch Zahlungsverpflichtungen noch besondere Belastungen angegeben.
Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 14. April 2020 ihre Klage erweitert und auch für die Klageerweiterung Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung begehrt.
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