BAG - Urteil vom 17.08.2010
9 AZR 347/09
Normen:
GG Art. 32 Abs. 2; GG Art. 32 Abs. 3; GG Art. 32 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 398
BAG-Pressemitteilung Nr. 59/10
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 254/08

Auswirkungen des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens auf eine Konkurrentenklage

BAG, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 347/09

DRsp Nr. 2010/15186

Auswirkungen des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens auf eine Konkurrentenklage

Erfolgt der Abbruch des Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen, weil Verfahrensmängel festgestellt wurden, werden mit dem berechtigten Abbruch die - im Wege der Konkurrentenklage - geltend gemachten Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt.

Normenkette:

GG Art. 32 Abs. 2; GG Art. 32 Abs. 3; GG Art. 32 Abs. 4;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.