OVG Saarland - Beschluss vom 19.11.2020
2 B 350/20
Normen:
KSVG SL § 43 Abs. 1; KSVG SL § 157 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1434/20

Auswirkungen des Selbstorganisationsrechts eines Kreistags auf die Masenpflicht in seinem Bereich

OVG Saarland, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 2 B 350/20

DRsp Nr. 2020/17685

Auswirkungen des Selbstorganisationsrechts eines Kreistags auf die Masenpflicht in seinem Bereich

1. Zur Beeinträchtigung des Rederechts aufgrund der Pflicht, während der SItzungen des Kreistages und seiner Gremien (Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.2. Die sich aus dem Selbstorganisationsrecht ergebende Befugnis einer Gebietskörperschaft, für ihren Bereich über Art und Ausmaß des Infektionsschutzes zu entscheiden, gilt auch für die Frage, ob während der Sitzungen des Kreistags und seiner Gremien das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend vorgesehen ist oder nicht.3. Das Hausrecht dient dazu, gegen Störungen Dritter einzuschreiten.4. Die Ordnungsgewalt des Sitzungsvorsitzenden muss sich im Rahmen der vom Kreistag erlassenen Geschäftsordnung halten und dient dessen Umsetzung.5. Die Entscheidung über eine "Maskenpflicht" während der Sitzungen des Kreistags und seiner Gremien obliegt dem Kreistag selbst.

Tenor

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. November 2020 - 3 L 1434/20 - vorläufig verpflichtet, es sanktionsfrei zu dulden, dass die Antragsteller in den Gremien des Kreistags A-Stadt (Kreistag, Kreisausschuss, Kreistagsausschüsse, Personalauswahlkommission) an ihren Sitzplätzen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.