BSG - Urteil vom 29.11.2022
B 11 AL 12/21 R
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB X § 103 Abs. 1 S. 1-2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-3; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X § 107 Abs. 1; SGB II § 5 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40a S. 1; SGB I § 12; SGB I § 41; SGB III § 154 S. 1; SGB III § 337 Abs. 2; AFG a.F. § 122;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 20/18
SG Cottbus, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 619/15

Auszahlung Arbeitslosengeld bei Aufstockung durch Arbeitslosengeld IIRangverhältnis von ALG und ALG II bei AufstockungErfüllungsfiktion bei Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger

BSG, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 12/21 R

DRsp Nr. 2023/3016

Auszahlung Arbeitslosengeld bei Aufstockung durch Arbeitslosengeld II Rangverhältnis von ALG und ALG II bei Aufstockung Erfüllungsfiktion bei Erstattungsanspruch gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger

1. Die Nachrangigkeit einer Leistung besteht in Höhe der vorrangigen Leistung auch, wenn die Höhe der nachrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld II) die der vorrangigen Leistung (hier: Arbeitslosengeld) übersteigt (sog Aufzahlungsfälle). 2. Bei der Erstattung von Arbeitslosengeld II durch den SGB III -Träger ist auf den Monat als Bezugsgröße und nicht auf Teilzeiträume abzustellen.

Auch bei Aufstockung ist das ALG gegenüber dem ALG II die vorrangige Leistung, da bei rechtzeitiger Leistung ALG II insoweit nicht gezahlt worden wäre, sondern nur für den noch fehlenden Restbedarf. Dementsprechend besteht die Erfüllungsfiktion durch Zahlung an den erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger. Die Auszahlung beider Leistungen erfolgt nach dem Monatsprinzip, sodass es unbeachtlich ist, dass ALG, anders als ALG II, tageweise abgerechnet wird. Der Erstattungsumfang ist durch den Leistungsumfang begrenzt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 170 Abs. 1 S. 1;