BSG - Beschluss vom 14.07.2020
B 5 R 81/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 505/15
SG Stade, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 24/09

Auszahlung einer nachträglich bewilligten RenteGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerwaltungsaktqualität eines Schreibens

BSG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen B 5 R 81/20 B

DRsp Nr. 2020/12289

Auszahlung einer nachträglich bewilligten Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verwaltungsaktqualität eines Schreibens

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I