BSG - Beschluss vom 10.07.2018
B 5 R 22/17 R
Normen:
AbgG § 29 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 89/16
SG Oldenburg, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 324/13

Auszahlung einer Regelaltersrente ohne Kürzung um den Ruhensbetrag nach AbgeordnetengesetzRüge der Verletzung von Vorschriften des materiellen RechtsAuseinandersetzung mit der Entscheidung des Vordergerichts

BSG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 22/17 R

DRsp Nr. 2018/10663

Auszahlung einer Regelaltersrente ohne Kürzung um den Ruhensbetrag nach Abgeordnetengesetz Rüge der Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Vordergerichts

1. Bei einer Revision, mit der die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts gerügt wird, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Normen in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden sind.2. Die Begründung muss sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen, wobei "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen.3. Der Revisionsführer muss erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.4. Die alleinige Wiedergabe der Meinung des Klägers ist demgegenüber nicht ausreichend.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AbgG § 29 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I