OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2020
30 U 246/18
Normen:
EEG (2014) § 100 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 102/16

Auszahlung von Einspeisevergütungen aus einer Biogasanlage zur Verstromung von BiomasseVerpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der SystemstabilitätVerringerung der Einspeisevergütung auf null

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 30 U 246/18

DRsp Nr. 2020/3679

Auszahlung von Einspeisevergütungen aus einer Biogasanlage zur Verstromung von Biomasse Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität Verringerung der Einspeisevergütung auf null

1. Zu den Verpflichtungen von Anlagenbetreibern im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) i.S.v. § 100 Abs. 4 Nr. 1 EEG (in der Fassung vom 01.08.2014) gehört gem. § 13 Abs. 4 SysStabV auch die Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung gem. § 12 S. 2 Nr. 3 SysStabV an den Netzbetreiber. Wird diese innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist nicht übermittelt, verringert sich grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jeden Kalendermonat, in dem diese nicht vom ersten Tag an vorliegt, auf null.2. Der Verringerung der Einspeisevergütung auf null kann im Einzelfall jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Netzbetreiber ihm nach den Grundsätzen des Allgemeinen Schuldrechts gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegende Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - 10 O 102/16 - abgeändert: