LAG Hamm - Urteil vom 02.04.2019
16 Sa 28/19
Normen:
ArbGG § 46c Abs. 5; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 504
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1036/18

Automatische Empfangsbestätigung über den Eingang eines elektronischen Dokuments bei GerichtHohe Sorgfaltsanforderungen an die Prozessbevollmächtigten bei Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsStrenge Fristen- und Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

LAG Hamm, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 28/19

DRsp Nr. 2019/10444

Automatische Empfangsbestätigung über den Eingang eines elektronischen Dokuments bei Gericht Hohe Sorgfaltsanforderungen an die Prozessbevollmächtigten bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Strenge Fristen- und Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

1. Nach § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ist dies der Fall, wird dem Absender nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Eine entsprechende, automatisch generierte Bestätigung, dass die am 28. Dezember 2018 elektronisch versandte Nachricht beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, wurde vom EGVP nicht generiert und ist dem Beklagtenvertreter dementsprechend auch nicht zugegangen.