BGB § 195, § 196 Nr. 8, § 249 S. 1, § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 287 S. 2, § 295 ; NWAWbG § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 S. 1, 2;
Fundstellen:
BAGE 81, 328
BB 1996, 1016, 167
BB 1996, 1016
BB 1996, 167
DB 1996, 47, 1429
EzA § 1 AWbG NW Nr. 1
MDR 1996, 825
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 12. Juli 1991 - 5 Ca 2940/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 15. April 1994 - 4 (14) Sa 872/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AWbG Nordsee - Müllkippe Europas?!
BAG, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 666/94
DRsp Nr. 1996/20807
AWbG "Nordsee - Müllkippe Europas?! "
»1. Teilt ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer i.S.v. § 2AWbG dem Arbeitgeber ordnungsgemäß nach § 5 Abs. 1AWbG mit, er nehme für eine zeitlich und inhaltlich bestimmte Bildungsveranstaltung Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch, so gerät der Arbeitgeber bei Nichterfüllung in Schuldnerverzug, wenn die Bildungsveranstaltung als anerkannt i.S.v. § 9AWbG gilt und keine Leistungsverweigerungsgründe i.S.v. § 5 Abs. 2AWbG der gewünschten Freistellung von der Arbeitspflicht entgegenstehen.2. Lehnt der Arbeitgeber die Freistellung für eine Bildungsveranstaltung ab, weil sie vermeintlich nicht den Zielen der Arbeitnehmerweiterbildung dient, kann ein Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für andere Veranstaltungen nicht seinen Verzug beenden.3. Ist der auf das Kalenderjahr bezogene Arbeitnehmerweiterbildungsanspruch während des Verzuges untergegangen, ist der Arbeitgeber in Wege der Naturalrestituion verpflichtet, zusätzlich zum laufenden Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung Ersatzfreistellung zu gewähren. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195BGB.«
Normenkette:
BGB § 195, § 196 Nr. 8, § 249 S. 1, § 280 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 287 S. 2, § 295 ; NWAWbG § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 S. 1, 2;
Tatbestand:
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