BAG vom 02.06.1987
1 AZR 651/85
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
BAGE 54, 353
DB 1987, 2312
DRsp VI(636)45a-b
NJW 1987, 2893

BAG - 02.06.1987 (1 AZR 651/85) - DRsp Nr. 1992/6194

BAG, vom 02.06.1987 - Aktenzeichen 1 AZR 651/85

DRsp Nr. 1992/6194

Wertung des Verhaltens eines Arbeitgebers, der die Einstellung von Bewerbern vom Gewerkschaftsaustritt abhängig macht, als unzulässiger Eingriff in das gewerkschaftliche Koalitionsbetätigungsrecht, (b) dementsprechend Unterlassungsanspruch der betroffenen Gewerkschaft.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

»... Das LAG hat die Bekl. [ArbGeber] mit Recht verurteilt, die Einstellung von Bewerbern nicht von deren Austritt aus der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft [DAG] abhängig zu machen. Durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG werden die Koalitionen in ihrem Bestand und in ihrer Betätigung geschützt. Im Verhältnis zu Dritten Ä hier den Bekl. Ä kann die Kl. [DAG] unberechtigte Angriffe auf ihren Bestand und Betätigung mit einer Unterlassungsklage abwehren. ...

Die Kl. kann Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG verlangen. ... Zu [den] nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten Lebensgütern und Interessen gehört auch das Recht einer Koalition auf gewerkschaftliche Betätigung. ...

Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG sind Maßnahmen, die das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung einschränken oder zu behindern suchen, rechtswidrig. Gegen rechtswidrige Eingriffe kann sich die Koalition durch Unterlassungsklagen schützen (vgl. BAGE 21, 201, 207 ff.). ...