»... Das LAG hat die Bekl. [ArbGeber] mit Recht verurteilt, die Einstellung von Bewerbern nicht von deren Austritt aus der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft [DAG] abhängig zu machen. Durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG werden die Koalitionen in ihrem Bestand und in ihrer Betätigung geschützt. Im Verhältnis zu Dritten Ä hier den Bekl. Ä kann die Kl. [DAG] unberechtigte Angriffe auf ihren Bestand und Betätigung mit einer Unterlassungsklage abwehren. ...
Die Kl. kann Unterlassung des beanstandeten Verhaltens nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. mit Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG verlangen. ... Zu [den] nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten Lebensgütern und Interessen gehört auch das Recht einer Koalition auf gewerkschaftliche Betätigung. ...
Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG sind Maßnahmen, die das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung einschränken oder zu behindern suchen, rechtswidrig. Gegen rechtswidrige Eingriffe kann sich die Koalition durch Unterlassungsklagen schützen (vgl. BAGE 21, 201, 207 ff.). ...
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