BAG vom 02.06.1987
3 AZR 626/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 74c HGB
BAGE 55, 309
BB 1988, 140
DB 1988, 238
DRsp VI(610)203g-h
EzA § 74 c HGB Nr. 25
SAE 1988, 83

BAG - 02.06.1987 (3 AZR 626/85) - DRsp Nr. 1992/6192

BAG, vom 02.06.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 626/85

DRsp Nr. 1992/6192

Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Karenzzeit: (g) kein »böswilliges« Unterlassen anderweitigen Erwerbs dadurch, daß sich der Arbeitnehmer trotz unter dem möglichen Arbeitslosengeld liegender Einkünfte nicht arbeitslos meldet; (h) Besonderheiten für die Berechnung der Karenzentschädigung und für die Auskunftspflicht (§ 74 c Abs. 2 HGB).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(g) »Nimmt der Arbeitnehmer, der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen ist, während der Karenzzeit eine selbständige Tätigkeit auf, sind seine Geschäftsergebnisse jedoch geringer als das Arbeitslosengeld, das er beanspruchen könnte, wenn er sich arbeitslos melden würde, so liegt darin allein noch keine Böswilligkeit. Der Arbeitgeber kann nicht gemäß § 74 c Abs. 1 HGB das entgangene Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung anrechnen.