BAG vom 02.06.1987
3 AZR 692/85
Normen:
ArbGG § 46, § 66 Abs.1 S.1, § 74 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 233 ZPO 1977
DB 1988, 56
DRsp VI(646)130f
EzA § 233 ZPO Nr. 9
NJW 1987, 3278
NZA 1988, 174
SAE 1988, 83

BAG - 02.06.1987 (3 AZR 692/85) - DRsp Nr. 1992/6195

BAG, vom 02.06.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 692/85

DRsp Nr. 1992/6195

Keine Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) bei Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen unzureichender Adressierung der Rechtsmittelschrift (hier: fehlende Straßenangabe).

Normenkette:

ArbGG § 46, § 66 Abs.1 S.1, § 74 ; ZPO § 233 ;

»... Der Kl. hat schuldhaft die Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt, so daß ihm keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Nach § 233 ZPO ist einer Partei nur dann die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Kl. muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Das LAG hat festgestellt, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf der unzureichenden Adressierung des Begründungsschriftsatzes beruhte. ... Dieses Versehen muß sich der Prozeßbevollmächtigte zurechnen lassen, da er für die Überwachung der Berufungsbegründung und die vollständige Anschrift verantwortlich ist (BAG, AP § 233 ZPO 1977 Nr. 6).

Allerdings ist in der Rechtspr. umstritten, inwieweit Postverzögerungen einem Absender zuzurechnen sind, der bei der Adressierung eines Schriftsatzes die Straßenangabe versäumt hat.