»§ 7 Abs. 5 schließt den gesetzl. Insolvenzschutz für näher bestimmte Arten von Versorgungsverbesserungen aus, um einem möglichen Mißbrauch entgegenzuwirken (BT-Drucks. 7/2843 S. 9). Das Gesetz unterscheidet zwei Ausschlußtatbestände: Die aufgrund der gegebenen Umstände mißbräuchliche Leistungsverbesserung, die bei schlechter wirtschaftlicher Lage des ArbGebers widerleglich vermutet wird (Satz 1 und Satz 2) sowie die Verbesserung innerhalb des letzten Jahres vor dem Sicherungsfall, die zwingend zum Leistungsausschluß führt (Satz 3). Zu der letztgenannten Alternative hat der Senat im Urteil vom 24. 6. 1986 (DB 1987, 587, unter II 1 a der Gründe) bereits Stellung genommen. Die Auffassung der Revision, Blomeyer/Otto (, 1984, § Rz. 284) forderten auch für diese Fallgestaltung ein mißbräuchliches Zusammenwirken des Versorgungsberechtigten mit dem Versorgungsschuldner, trifft nicht zu. Auch Blomeyer/Otto gehen bei einer Verbesserung der Versorgungzusage im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalls von der unwiderleglichen Mißbrauchsvermietung aus (aaO., § 7 Rz. 295).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|