BAG vom 02.06.1987
3 AZR 764/85
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 7 BetrAVG
BB 1987, 2306
DB 1987, 2211
DB 1987, 2211, 2472
DRsp VI(610)206d-e
EzA § 7 BetrAVG Nr. 24
NZA 1988, 19
SAE 1988, 84
VersR 1988, 68

BAG - 02.06.1987 (3 AZR 764/85) - DRsp Nr. 1992/6193

BAG, vom 02.06.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 764/85

DRsp Nr. 1992/6193

Ausschluß des Insolvenzschutzes gem. § 7 Abs. 5 BetrAVG für bestimmte Versorgungsverbesserungen: (d) Begriff der »Verbesserung«; (e) Zeitpunkt der (Verbesserungs-)Zusage (nicht des Wirksamwerdens) als maßgebend für den Ausschluß des Schutzes.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 5 ;

»§ 7 Abs. 5 schließt den gesetzl. Insolvenzschutz für näher bestimmte Arten von Versorgungsverbesserungen aus, um einem möglichen Mißbrauch entgegenzuwirken (BT-Drucks. 7/2843 S. 9). Das Gesetz unterscheidet zwei Ausschlußtatbestände: Die aufgrund der gegebenen Umstände mißbräuchliche Leistungsverbesserung, die bei schlechter wirtschaftlicher Lage des ArbGebers widerleglich vermutet wird (Satz 1 und Satz 2) sowie die Verbesserung innerhalb des letzten Jahres vor dem Sicherungsfall, die zwingend zum Leistungsausschluß führt (Satz 3). Zu der letztgenannten Alternative hat der Senat im Urteil vom 24. 6. 1986 (DB 1987, 587, unter II 1 a der Gründe) bereits Stellung genommen. Die Auffassung der Revision, Blomeyer/Otto (, 1984, § Rz. 284) forderten auch für diese Fallgestaltung ein mißbräuchliches Zusammenwirken des Versorgungsberechtigten mit dem Versorgungsschuldner, trifft nicht zu. Auch Blomeyer/Otto gehen bei einer Verbesserung der Versorgungzusage im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalls von der unwiderleglichen Mißbrauchsvermietung aus (aaO., § 7 Rz. 295).