BAG vom 02.12.1987
5 AZR 465/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1988, 1252
DRsp VI(608)196a-b

BAG - 02.12.1987 (5 AZR 465/86) - DRsp Nr. 1992/6141

BAG, vom 02.12.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 465/86

DRsp Nr. 1992/6141

Berechnung der Feiertagsvergütung nach Maßgabe der Arbeitszeitregelung, die für den Feiertag gelten würde, wenn dieser ein Arbeitstag wäre; (b) dementsprechend bei Umsetzung der Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 38,5 Stunden durch das sogenannte Freischichtenmodell Vergütungsberechnung auf der Grundlage von acht Arbeitsstunden (Metallindustrie Nordrhein-Westfalen).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Dem Kl. steht für die an acht Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt für jeweils acht Stunden täglich zu. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG.