BAG vom 03.02.1987
3 AZR 523/85
Normen:
HGB § 74 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 54 zu §74 HGB
BB 1987, 2023
DB 1987, 2417
DRsp VI(602)84d-e
EzA § 74 HGB Nr. 50
NZA 1987, 813
SAE 1988, 39

BAG - 03.02.1987 (3 AZR 523/85) - DRsp Nr. 1992/6232

BAG, vom 03.02.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 523/85

DRsp Nr. 1992/6232

Regelmäßig keine Geltung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots für den Fall, daß der Arbeitnehmer vertragswidrig den Dienst nicht angetreten hat; (e) anders, wenn schon vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn eine intensive Zusammenarbeit begonnen hatte.

Normenkette:

HGB § 74 Abs.1;

»... Gemäß § 74 Abs. 1 HGB setzt ein vertragliches Wettbewerbsverbot neben der Einigung der Beteiligten über die vom ArbNehmer zu beachtende Wettbewerbsenthaltung ein Arbeits- oder Dienstverhältnis voraus, das beendet sein muß, bevor die Pflicht des ArbNehmers zur Unterlassung des Wettbewerbs eingreifen kann. ... Im Streitfall haben die Parteien einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Bekl. ist aber vertragsbrüchig geworden und hat die Stelle bei der Kl. zum vereinbarten Termin nicht angetreten. Dennoch ist er zur Beachtung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes verpflichtet.