»... Gemäß § 74 Abs. 1 HGB setzt ein vertragliches Wettbewerbsverbot neben der Einigung der Beteiligten über die vom ArbNehmer zu beachtende Wettbewerbsenthaltung ein Arbeits- oder Dienstverhältnis voraus, das beendet sein muß, bevor die Pflicht des ArbNehmers zur Unterlassung des Wettbewerbs eingreifen kann. ... Im Streitfall haben die Parteien einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Der Bekl. ist aber vertragsbrüchig geworden und hat die Stelle bei der Kl. zum vereinbarten Termin nicht angetreten. Dennoch ist er zur Beachtung des vereinbarten Wettbewerbsverbotes verpflichtet.
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