»... § 14 Abs. 1 MuSchG weist .. eine Lücke auf. Er behandelt nicht den Fall, daß eine Frau in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht. ...
Geht man von .. Sinn und Zweck des § 14 MuSchG aus, so muß, wenn die Frau in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, das Entgelt dieser mehreren Arbeitsverhältnisse herangezogen werden, um das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt zu ermitteln. Denn die Gesamteinkünfte haben den Lebensstandard bestimmt, der durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arb- Gebers aufrechterhalten werden soll. Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich in solchem Falle nach dem Verhältnis, in dem die Verdienste zueinander stehen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten [folgen Nachw.].
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