BAG vom 03.06.1987
5 AZR 592/86
Normen:
MuSchG § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 14 MuSchG 1968
BAGE 54, 361
BB 1987, 2024
DB 1987, 2159
DB 1988, 1018
DRsp VI(616)103c
EzA § 14 MuSchG Nr. 6
NZA 1987, 851
SAE 1988, 84

BAG - 03.06.1987 (5 AZR 592/86) - DRsp Nr. 1992/6189

BAG, vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 592/86

DRsp Nr. 1992/6189

Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld: Berücksichtigung einer Ä auch einer versicherungsfreien Ä Nebentätigkeit für die Zuschußberechnung (Berechnungsmodalitäten);

Normenkette:

MuSchG § 14 ;

»... § 14 Abs. 1 MuSchG weist .. eine Lücke auf. Er behandelt nicht den Fall, daß eine Frau in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht. ...

Geht man von .. Sinn und Zweck des § 14 MuSchG aus, so muß, wenn die Frau in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, das Entgelt dieser mehreren Arbeitsverhältnisse herangezogen werden, um das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt zu ermitteln. Denn die Gesamteinkünfte haben den Lebensstandard bestimmt, der durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arb- Gebers aufrechterhalten werden soll. Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich in solchem Falle nach dem Verhältnis, in dem die Verdienste zueinander stehen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten [folgen Nachw.].