BAG vom 03.12.1985
3 AZR 277/84
Normen:
BGB §§ 280, 286, § 823 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
BB 1987, 689
DRsp VI(604)165g

BAG - 03.12.1985 (3 AZR 277/84) - DRsp Nr. 1992/6387

BAG, vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 277/84

DRsp Nr. 1992/6387

Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Detektivs mit der Überwachung eines der Unterschlagung von Kassengeldern konkret verdächtigen Ä und anschließend überführten Ä Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB §§ 280, 286, § 823 Abs.1, Abs.2;

Die als Kassiererin bei der Kl. beschäftigte Bekl. war in Verdacht geraten, Kassengelder zu unterschlagen. Daraufhin beauftragte die Kl. ein Detektivunternehmen mit der Überwachung der Bekl.; der Verdacht bestätigte sich. Die Kl. verlangt von der Bekl. die von dem Detektivunternehmen in Rechnung gestellten Kosten.

»... Die Kl. kann von der Bekl. Ersatz der Kosten verlangen, die ihr dadurch entstanden sind, daß ein Detektiv sechs Testkäufe durchgeführt hat. ...

Der Anspruch der Kl. auf Ersatz der Detektivkosten folgt aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und dem der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 StGB).

Das LAG hat festgestellt, daß die Bekl. aus der Kasse Geld entnommen und somit vorsätzlich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und das Eigentum der Kl. verletzt hat. Dies hat die Revision nicht .. angegriffen.