BAG vom 04.06.1985
3 AZR 355/83
Normen:
KO § 61 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DB 1986, 1183
DRsp IV(438)198b

BAG - 04.06.1985 (3 AZR 355/83) - DRsp Nr. 1992/6444

BAG, vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 355/83

DRsp Nr. 1992/6444

zu b. Konkursvorrecht nach Abs. 1 Nr. 1 für Ansprüche auf Bauleiterprämien nur insoweit, als sie die Gegenleistung für im letzten Jahr vor Konkurseröffnung verrichtete Arbeiten darstellen.

Normenkette:

KO § 61 Abs.1 Nr.1;

»Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO werden Vergütungsforderungen aus dem Arbeitsverhältnis nur dann als vorrangige Konkursforderungen berücksichtigt, wenn sie Rückstände »für« das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens betreffen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn innerhalb dieser Frist die zu entlohnenden Dienste geleistet worden sind oder, etwa in den Fällen der Krankheit, zu leisten waren [folgen Rechtspr. u. Lit.-Hinw.].

Die beiden Bauvorhaben wurden unstreitig im Jahr 1973 beendet. Der Konkurs wurde erst im August 1975 eröffnet. Die Arbeiten fallen somit nicht in das letzte Jahr vor Konkurseröffnung. Die Bauleiterprämien stellen daher nicht die Gegenleistung für Tätigkeiten dar, die der Kl. im letzten Jahr vor Konkurseröffnung erbracht hat.