BAG vom 04.06.1987
2 AZR 416/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969
DB 1988, 185
DRsp VI(610)207d
EzA § 1 KSchG Nr. 25
NZA 1988, 52
SAE 1988, 84

BAG - 04.06.1987 (2 AZR 416/86) - DRsp Nr. 1992/6186

BAG, vom 04.06.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 416/86

DRsp Nr. 1992/6186

Wirksamkeit der in § 15 Ziff. 1 RTV des Maler- und Lackiererhandwerks enthaltenen Kündigungsfrist-Regelung, wonach in der Zeit vom 15. 11. bis 15. 3. das Arbeitsverhältnis zum nächsten Tage (wetterbedingt) gekündigt werden kann, und zwar im Rahmen ordentlicher Kündigung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach § 622 Abs. 3 BGB können durch Tarifvertrag für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ArbNehmers kürzere als die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB genannten Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Gesetz legt hierbei keine Mindestfrist fest, so daß auch eine völlig entfristete, ordentliche Kündigung tarifvertraglich vereinbart werden kann, indem Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt werden, die den Voraussetzungen des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nicht entsprechen (BAG, DB 1978, 2370). Voraussetzung ist allerdings, daß in dem Tarifvertrag eindeutig eine entfristete ordentliche Kündigung und kein wichtiger Grund i. S. von § 626 BGB geregelt wird (KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rdn. 121 m. w. N.). ...