»... Nach § 622 Abs. 3 BGB können durch Tarifvertrag für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ArbNehmers kürzere als die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB genannten Kündigungsfristen vereinbart werden. Das Gesetz legt hierbei keine Mindestfrist fest, so daß auch eine völlig entfristete, ordentliche Kündigung tarifvertraglich vereinbart werden kann, indem Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt werden, die den Voraussetzungen des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB nicht entsprechen (BAG, DB 1978, 2370). Voraussetzung ist allerdings, daß in dem Tarifvertrag eindeutig eine entfristete ordentliche Kündigung und kein wichtiger Grund i. S. von § 626 BGB geregelt wird (KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rdn. 121 m. w. N.). ...
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