»... Gemäß § 22 Abs. 4 SchwbG a.F. (vgl jetzt § 25 Abs. 4 SchwbG) hat der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (jetzt: Schwerbehindertenvertretung) das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrates und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Gleiches gilt nach § 32 BetrVerfG, obwohl ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrates nicht ausdrücklich erwähnt ist .. .