BAG vom 05.03.1985
1 AZR 468/83
Normen:
BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 85 Art. 9 GG
BB 1985, 524
DB 1985, 1695
DB 1985, 601, 1695
DRsp VI(636)41d-e
EzA Art. 9 GG Nr. 57
NZA 1985, 504
SAE 1986, 60

BAG - 05.03.1985 (1 AZR 468/83) - DRsp Nr. 1992/6477

BAG, vom 05.03.1985 - Aktenzeichen 1 AZR 468/83

DRsp Nr. 1992/6477

Sympathiestreiks sind regelmäßig rechtswidrig; (e) mögliche Ausnahmen für besondere Fälle.

Normenkette:

BGB § 611 ; GG Art.9 Abs.3;

"...Das BAG hat die Frage, inwieweit eine Gewerkschaft den Arbeitskampf auf Dritte ausdehnen darf, [bisher] ausdrücklich offengelassen. Nur wegen der Besonderheiten eines einzelnen Falles wurde ein Sympathiestreik für zulässig erachtet (vgl. BAGE 15, 211, 216). ...Der BGH hat sich ähnlich wie das BAG geäußert. Er meint, ein Streik sei rechtmäßig, wenn die an die Arbeitgeberseite gerichteten Forderungen sich auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen beziehen (vgl. BGH, DB 1978, 687..). Das LAG Hamm meint, der Sympathiestreik gehöre zu den "historisch gewachsenen Arbeitskampfmitteln", er sei zulässig zur Unterstützung eines rechtmäßigen Hauptarbeitskampfes, wenn er gegen einen Gläubiger geführt werde, der auf den Gegner des Hauptarbeitskampfes einwirken könne; außerdem müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. LAG Hamm, EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 39).