»Regelmäßige Betriebsversammlungen i. S. von § 43 Abs. 1 BetrVerfG können auch dann stattfinden, wenn im Betrieb wegen arbeitskampfbedingter Störungen nur verkürzt gearbeitet wird. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben für die Zeit der Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen Anspruch auf eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BetrVerfG, auch wenn sie für den Tag der Betriebsversammlung Kurzarbeitergeld erhalten haben (im Anschluß an das Senatsurteil in SAE 1988,5 [Leitsätze vorst. zu a-b]).«
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