BAG vom 05.05.1987
1 AZR 666/85
Normen:
BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.2, S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 44 BetrVG 1972
BAGE 54, 333
BB 1987, 1809
DB 1987, 1947
DRsp VI(642)255e
EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 6
JuS 1988, 413
NZA 1987, 714
SAE 1988, 8

BAG - 05.05.1987 (1 AZR 666/85) - DRsp Nr. 1992/6201

BAG, vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 1 AZR 666/85

DRsp Nr. 1992/6201

Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung sowie für etwaige zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten: Anspruch allein aufgrund tatsächlicher Teilnahme an der Versammlung, also auch bei Teilnahme in Zeiten betrieblicher Kurzarbeit;

Normenkette:

BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.2, S.3;

»Regelmäßige Betriebsversammlungen i. S. von § 43 Abs. 1 BetrVerfG können auch dann stattfinden, wenn im Betrieb wegen arbeitskampfbedingter Störungen nur verkürzt gearbeitet wird. Die teilnehmenden Arbeitnehmer haben für die Zeit der Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen Anspruch auf eine Vergütung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BetrVerfG, auch wenn sie für den Tag der Betriebsversammlung Kurzarbeitergeld erhalten haben (im Anschluß an das Senatsurteil in SAE 1988,5 [Leitsätze vorst. zu a-b]).«