Die Bekl. gewährte dem bei ihr seit 1969 beschäftigten Kl. in den Jahren 1979 und 1980 jeweils einen Tag zusätzlichen Urlaub für die erbrachte über 10jährige Betriebstreue. Mit Schreiben vom 14. 7. 1980 teilte die Bekl. dem Betriebsrat mit, sie sehe sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, den bisher gewährten zusätzlichen Urlaubstag auf den Tarifurlaub anzurechnen. Die Klage mit dem Antrag, die Bekl. zu verpflichten, für das Urlaubsjahr 1981 einen Tag Treueurlaub zu gewähren, hatte Erfolg.
(a) »Die Bekl. hat dadurch eine betriebliche Übung begründet, daß sie etwa seit dem Jahre 1973 bis zu ihrem Schreiben vom 14. 7. 1980 ihren Beschäftigten ab zehn Beschäftigungsjahren auf Antrag jährlich einen zusätzlichen Urlaubstag gewährt hat. ... Aus der vorbehaltlosen Urlaubsgewährung durch die Bekl. mußten die ArbNehmer im Betrieb der Bekl. schließen, Leistungen seien auch künftig bei entsprechender Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erwarte. ...
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