BAG vom 06.08.1985
3 AZR 393/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BAGE 49, 235
BB 1986, 1226
DB 1986, 1181
DRsp VI(610)191d
VersR 1986, 709

BAG - 06.08.1985 (3 AZR 393/82) - DRsp Nr. 1992/6427

BAG, vom 06.08.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 393/82

DRsp Nr. 1992/6427

Mögliche Anrechnung von Witwenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung auf Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Die Anrechnung von gesetzlichen Unfallwitwenrenten auf Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung verstößt im allgemeinen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; das gilt zumindest dann, wenn Unfallwitwen wenigstens ein Versorgungsvorsprung im Vergleich zu solchen Hinterbliebenen, die keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zugebilligt wird. Die Grundsätze der beschränkten Anrechenbarkeit von Verletztenrenten (BAGE 43, 173 [hier: VI (610) 169 a-c]) sind im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nicht anwendbar.«

Fundstellen
BAGE 49, 235
BB 1986, 1226
DB 1986, 1181
DRsp VI(610)191d
VersR 1986, 709